Der Inselverband der Gartenfreunde e.V. Rügen
Sprechzeiten der Geschäftsstelle
Dienstag: 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Sprechzeiten des Vorstandes:
nach Vereinbarung
Tel: 03838/22244
0005976
Herzlich Willkommen beim Inselverband der Gartenfreunde e.V. Rügen
Wir bieten Ihnen Informationen und Wissenswertes rund um den Kleingarten und dem
Vereinsleben auf der Insel Rügen für Kleingartenvereine und Interessenten.
Die Geschäftsstelle des Inselverbandes ist ab sofort in der Industriestraße 3 (Innenhof) zu erreichen.
Werte Gartenfreunde,
zum Schutz der Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle bleibt die Geschäftsstelle des Inselverbandes
für den Publikumsverkehr geschlossen.
Termine können zu dem im Internet veröffentlichten Sprechzeiten nach vorheriger
Absprache und unter Einhaltung der Hygienevorschriften in der Geschäftsstelle durchgeführt werden.
Der Vorstand und die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle möchten sich auf diesem Weg für die gute
Zusammenarbeit in dieser schwierigen Zeit bedanken.
Nachfolgend möchten wir auf einige aktuelle Änderungen in der Corona-Landesverordnung hinweisen:
Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern
§ 5 Auszug aus der Corona-LVO M-V
„(1) Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt,
soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(3) Das Verbot im Absatz 1 gilt nicht für Personen, …
oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Grundstücks,
Kleingartens oder … sind. Diese Personen können sich von im selben Haushalt lebenden
Personen begleiten lassen.“
Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art
§ 8 Auszug aus der Corona-LVO M-V
(1) „Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind
untersagt, …. Dies gilt bis 31. Dezember 2020 …“
(5) Abweichend von § 8 Absatz 1 dürfen unaufschiebbare gesetzlich oder satzungsmäßig erforderliche
Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien stattfinden.
Das gilt auch für unaufschiebbare Betriebsversammlungen und Tarifverhandlungen.
Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 40 einzuhalten.

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