Rechtsgrundlage zur Kündigung eines Kleingartens/ einer Kleingartenanlage sowie zu Wertermittlung:
- § 11 (1) BKleingG Kündigungsentschädigung/ Wertermittlung
Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten.
Ein Pächterwechsel im Kleingarten erfordert zwingend eine Wertermittlung:
- zur Bestimmung des Wertes der Anpflanzungen und Baulichkeiten als Anhaltspunkt sowie für eine Übertragung des Eigentums auf Nachfolgepächter und
- zur Bestandsaufnahme, ob der Zustand des Gartens dem Pachtvertrag, der (Rahmenklein-)Gartenordnung und dem BKleingG entspricht
⇒ Anhand o.g. Punkte (siehe Wertermittlungsprotokoll) ist durch den Vereinsvorstand oder entsprechend beauftragte Personen zu prüfen und zu entscheiden, ob ggfs. etwas und wenn ja, was entfernt werden muss.
Hinweise zur Wertermittlung:
- einen Antrag auf Wertermittlung (Stand: 01.01.2013) stellen abgebende Pächter über ihren jeweiligen Kleingartenverein, in dem sich der abzugebende Kleingarten befindet beim Inselverband der Gartenfreunde e.V. Rügen
- Wertermittlungen führen ausschließlich vom Landesverband der Gartenfreunde Rostock e.V. ausgebildete und geprüfte Wertermittler des Inselverbandes der Gartenfreunde e.V. Rügen nach der Wertermittlungsrichtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Stand 01.01.2013) durch
- An der Wertermittlung nehmen teil:
- abgebender Pächter (oder Bevollmächtigter),
- Beauftragter des betreffenden Kleingartenvereines,
- zwei Wertermittler und
- ggfs. der/ die neue(n) Pächter teil
- An der Wertermittlung nehmen teil:
- Über die Wertermittlung wird ein Protokoll (hier Beispiel) in vierfacher Ausführung gefertigt: für abgebenden Pächter, neuen Pächter, Kleingartenverein sowie Inselverband
- Die Kosten der Wertermittlung trägt grds. der abgebende Pächter (Antragsteller).